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Human Rights Watch: Wiederaufbau in Syrien ohne Mitsprache der Vertriebenen

Human Rights Watch (HRW) fordert von der Übergangsregierung in Damaskus, beim Wiederaufbau nicht nach ethnischer Herkunft oder Religion zu diskriminieren. Der Bericht befasst sich mit milliardenschweren Verträgen, verliert aber kein Wort über die Eigentumsfrage in den Gebieten, aus denen vor allem Kurden vertrieben wurden – allen voran Afrin.

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Human Rights Watch: Wiederaufbau in Syrien ohne Mitsprache der Vertriebenen

RastinewsHuman Rights Watch (HRW) erklärte, die syrische Übergangsregierung habe milliardenschwere Wiederaufbauabkommen unterzeichnet, ohne zuvor einen Rechtsrahmen zu schaffen, der die Anhörung Vertriebener, eine gerechte Entschädigung und einen unabhängigen Rechtsweg garantiert.

Die Übergangsregierung hatte im März 2026 einen nationalen Wiederaufbauplan vorgestellt, woraufhin internationale Zusagen für Hilfe, Finanzierung und Investitionen in Milliardenhöhe folgten. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Wiederaufbau verpflichten Regierung und Bauunternehmen jedoch nicht dazu, betroffene Gemeinschaften – darunter weiterhin Vertriebene – vor der Genehmigung von Projekten zu konsultieren. Zudem müssten Entschädigungsbedingungen ausgehandelt statt einseitig auferlegt werden, und es bräuchte einen unabhängigen Mechanismus, über den Bewohner Entscheidungen über ihre Häuser und ihr Land anfechten können.

Hiba Zayadin, leitende Nahost-Beraterin von HRW, sagte: „Der Wiederaufbau Syriens kommt nur langsam voran, doch ohne einen Rechtsrahmen könnten viele Syrer am Ende die Verlierer sein. Der rechtliche Rahmen, der gerade fertiggestellt wird, wird darüber entscheiden, wessen Haus wieder aufgebaut wird, wessen Anspruch anerkannt wird und wessen Stimme gehört wird.“

HRW führte im Mai 2026 Feldrecherchen in Syrien durch und sprach dabei mit Bewohnern des Dorfes Gadfa im ländlichen Idlib, die aus Vertriebenenlagern zurückgekehrt waren. Die Organisation traf zudem eine aus Sicherheitsgründen anonym bleibende Aktivistin, die die Aufhebung von Dekret Nr. 66 und die Rückgabe von Eigentumsrechten in Marota City fordert.

HRW wertete Erklärungen und Dokumente der syrischen Regierung aus, darunter die von der staatlichen Nachrichtenagentur SANA veröffentlichten Aussagen des syrischen Präsidenten Ahmed al-Scharaa zum Wiederaufbau vom März 2026 sowie die Verfassungserklärung vom März 2025. Zudem berücksichtigte die Organisation Berichte und Daten der Weltbank, des International Rescue Committee (IRC), der Internationalen Organisation für Migration (IOM), des UN-Flüchtlingshilfswerks (UNHCR), des UN-Büros für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA), der Arab Reform Initiative und von The Syria Report.

Wer in seine Gemeinde zurückkehrt, findet oft ein zerstörtes Haus und ein Dorf ohne Wasser, Strom und Gesundheitsversorgung vor. Ansprüche auf Wohnraum, Land und Eigentum aus der Zeit Assads sind weiterhin ungeklärt. Wiederaufbauprojekte werden ohne wirksame Beteiligung der betroffenen Bewohner in Gang gesetzt.

Laut The Syria Report sind im Stadtteil Jobar östlich des Zentrums von Damaskus rund 95 Prozent der Gebäude zerstört. Im Dorf Gadfa im ländlichen Idlib berichteten aus der Vertreibung zurückgekehrte Bewohner HRW im Mai 2026, es gebe weder fließendes Wasser noch ein funktionierendes Stromnetz, keine ausreichende Kanalisation, keine funktionierende Schule und in absehbarer Zeit keine Gesundheitsversorgung.

Syrien befindet sich im Übergang aus einem mehr als zehn Jahre andauernden Konflikt, der in weiten Teilen des Landes Städte, Wohnhäuser und Infrastruktur massiv zerstört hat.

Die Weltbank bezifferte den physischen Schaden im Oktober 2025 auf 108 Milliarden US-Dollar und schätzte die durchschnittlichen Wiederaufbaukosten auf 216 Milliarden Dollar, bei einer Spannbreite von 140 bis 345 Milliarden Dollar. Die Übergangsregierung bemühte sich rasch um Investitionen für den Wiederaufbau und konnte diplomatische Beziehungen wiederherstellen sowie ausländisches Kapital anziehen, nachdem die USA und europäische Staaten die harten Sanktionen aufgehoben hatten, die jahrelang Investitionen blockiert und die syrische Bevölkerung verarmt hatten.

Angeführt wurden die Investitionen von den Golfstaaten. Saudi-Arabien sagte 6,4 Milliarden Dollar für Immobilien, Infrastruktur, Telekommunikation und Energie zu. Gemeinsam mit Katar beglich Saudi-Arabien im April 2025 Syriens Schulden bei der Weltbank in Höhe von 15,5 Millionen Dollar und ebnete damit nach 14 Jahren Aussetzung den Weg für die Wiederaufnahme der Beziehungen. Katar sagte 4 Milliarden Dollar zu, während der in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässige Konzern DP World die Betriebsrechte für den Hafen von Tartus für 30 Jahre übernahm.

Die Weltbank hat seither zuschussfinanzierte Projekte im Umfang von mehr als 1 Milliarde Dollar genehmigt. Der Internationale Währungsfonds (IWF) hat ein technisches Kooperationsprogramm mit Damaskus aufgenommen. Unter den europäischen Regierungen zählen Frankreich, Deutschland und, mit Einschränkungen, Italien zu den aktivsten bilateralen Partnern.

Die Europäische Union hat für den Zeitraum 2026–2027 humanitäre Hilfe und sozioökonomische Erholung in Höhe von 620 Millionen Euro (rund 713 Millionen Dollar) zugesagt, kündigte für 2027 eine Investitionskonferenz zu Syrien an und baut ihre politischen Beziehungen zu Syrien aus. Die EU-Mitgliedstaaten sind in einer starken Position, um mit gutem Beispiel voranzugehen und andere Geber zu mobilisieren, damit Menschenrechtsstandards fest in Syriens Wiederaufbau- und Erholungsprozess verankert werden.

Wie das Global Governance Institute im August 2026 anmerkte, liegen Zusagen und Ankündigungen jedoch weit vor den tatsächlichen Investitionen vor Ort – nennenswerte Auszahlungen internationaler Kreditgeber werden erst erfolgen, wenn Governance- und Rechtsstrukturen geschaffen sind.

Laut einem Bericht des International Rescue Committee vom Juli 2026 sind seit Dezember 2024 mehr als 3,5 Millionen geflüchtete und im Land vertriebene Syrer in ihre Gemeinden zurückgekehrt – allerdings nicht durchweg freiwillig. Viele sahen sich aufgrund sich verschlechternder Bedingungen in der Vertreibung, gekürzter Hilfsleistungen, ungeklärten Rechtsstatus' und unbezahlbarer Mieten an ihren bisherigen Aufenthaltsorten zur Rückkehr gezwungen.

Syrien ist an den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte gebunden. Dessen Allgemeine Bemerkung Nr. 4 definiert das Recht auf angemessenen Wohnraum einschließlich Bestandsschutz, Zugang zu Dienstleistungen, Bewohnbarkeit und angemessener Lage. Syrien ist zudem an den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte gebunden, der das Recht auf wirksame Rechtsbehelfe garantiert. Beide Abkommen schreiben vor, dass diese Rechte diskriminierungsfrei zu gewährleisten sind, unabhängig von ethnischer Herkunft oder Religion.

Die UN-Grundprinzipien und Leitlinien zu entwicklungsbedingten Zwangsräumungen und Vertreibungen legen fest, wie Konsultation, Entschädigung und Rechtsverfahren vor jeder entwicklungsbedingten Vertreibung auszusehen haben. Auch die UN-Leitgrundsätze zu Binnenvertreibung sowie die Pinheiro-Prinzipien zur Rückgabe von Wohnraum, Land und Eigentum setzen klare Standards dafür, wie Staaten Rückkehr- und Wiederaufbauprozesse nach Konflikten gestalten müssen.

Internationale Geber müssen sicherstellen, dass ihre Mittel eine rechtekonforme Erholung unterstützen und nicht zu Verstößen führen oder beitragen. Unternehmen und Investoren wiederum müssen vor Abschluss von Wiederaufbauverträgen und während deren Umsetzung eine menschenrechtliche Sorgfaltsprüfung durchführen.

Zayadin sagte: „Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Syriens Wiederaufbau werden noch geschrieben. Das ist eine Chance – aber nur, wenn die internationale Gemeinschaft und die Übergangsregierung sie nutzen, um Garantien zum Schutz der betroffenen Gemeinschaften zu schaffen. Eine dauerhafte Erholung hängt davon ab, dass die Dinge richtig gemacht werden.“

Hintergrund

Die Internationale Organisation für Migration (IOM) stellte im Oktober 2025 fest, dass die Lage für in ihre Gemeinden zurückkehrende Syrer weiterhin fragil ist. Weit verbreitete Streitigkeiten um Wohnraum, Land und Eigentum, eingeschränkter Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen und eine hohe Belastung durch Blindgänger und Minen behindern sichere Bewegungsfreiheit und Lebensgrundlagen.

Mitte 2026 war der humanitäre Hilfsappell der UN für Syrien zu weniger als einem Drittel finanziert. Das Welternährungsprogramm hat seine Nothilfe für Nahrungsmittel in Syrien seit Mai von 1,3 Millionen auf 650.000 Menschen halbiert. Laut dem operativen Update des UNHCR vom März sind noch immer rund 5,5 Millionen Menschen im Land vertrieben.

Die Kluft zwischen Zusagen und tatsächlicher Umsetzung hat konkrete Folgen für die Rechte der Betroffenen. Zwar können betroffene Bewohner grundsätzlich Einzelklagen vor syrischen Gerichten führen, doch die Justiz ist unterbesetzt und für die meisten Eigentumsstreitigkeiten kaum zugänglich; Dokumentationspflichten stellen für viele Rückkehrer zusätzliche Hürden dar. Es gibt praktisch keine Möglichkeit, Wiederaufbauentscheidungen generell anzufechten, und ein eigener Beschwerdemechanismus für Wiederaufbaustreitigkeiten wurde bislang nicht eingerichtet.

Einzelne Wiederaufbauarbeiten kommen voran. Die Rastan-Brücke bei Homs, eine wichtige Wirtschaftsachse zwischen zahlreichen syrischen Provinzen, wurde im Juni 2026 nach einer von Syriens Humanitärfonds gemeinsam mit dem UN-Entwicklungsprogramm (UNDP) finanzierten Instandsetzung wieder eröffnet. Die Rashid-Brücke über den Euphrat in Raqqa nahm nach einem viermonatigen Wiederaufbauprojekt im Juli 2026 den Betrieb wieder auf. Die Weltbank genehmigte 2025 zudem einen Zuschuss von 146 Millionen Dollar für die Instandsetzung der nationalen Stromübertragungsinfrastruktur.

So bedeutsam diese Infrastrukturprojekte auch sind, bleiben die Anstrengungen angesichts des Bedarfs begrenzt. Und während der Wiederaufbau voranschreitet, fehlt weiterhin ein Rahmen, der sicherstellt, dass die Projekte die Rechte der Syrer wahren.

Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte beim Wiederaufbau

Gemäß dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, dem Syrien 1969 beigetreten ist, und Artikel 12 der Verfassungserklärung vom März 2025 ist die syrische Regierung verpflichtet, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte während des gesamten Wiederaufbauprozesses zu achten, zu schützen und zu erfüllen. Dazu zählen das Recht auf angemessenen Wohnraum, auf Wasser und sanitäre Grundversorgung, auf Strom, Gesundheit, Bildung, Nahrung und soziale Sicherheit. Strom ist zudem für die Verwirklichung zahlreicher weiterer Rechte von zentraler Bedeutung, etwa für den Betrieb von Wasser- und Abwassersystemen, Gesundheitseinrichtungen, Schulen und Wohnhäusern. Die Regierung muss gewährleisten, dass all diese Rechte diskriminierungsfrei gesichert werden, unabhängig von ethnischer Herkunft, Abstammung oder Religion.

Die von HRW in Rückkehrgebieten dokumentierten Zustände gefährden diese Rechte erheblich. In Gadfa etwa berichteten Bewohner, ohne fließendes Wasser, funktionierendes Stromnetz, ausreichenden Wohnraum, funktionierende Schule und zeitnahe Gesundheitsversorgung zu leben. Die Bewohner sind gezwungen, Wasser privat zu kaufen und gemeinsam Geld für Lehrergehälter zu sammeln – Kosten für öffentliche Dienstleistungen, die damit auf Haushalte abgewälzt werden, die ohnehin unter erheblichem wirtschaftlichem Druck stehen.

HRW erklärte, die Regierung müsse sich verpflichten, den größtmöglichen Anteil ihrer verfügbaren Mittel für die volle Verwirklichung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte einzusetzen. Die Regierung müsse zumindest ein Mindestmaß dieser Rechte gewährleisten. Wiederaufbaupläne und -budgets sollten transparente, an Rechten orientierte Kriterien anwenden, um die gravierendsten Rechtsdefizite zu beheben.

Syrien ist zudem verpflichtet, das Eigentumsrecht – einschließlich gemeinschaftlichen Eigentums – diskriminierungsfrei zu achten. Dieses Recht ist durch Artikel 17 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Artikel 5(d)(v) des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, dem Syrien 1969 beigetreten ist, sowie durch Artikel 31 der 2007 von Syrien ratifizierten Arabischen Charta der Menschenrechte geschützt.

Recht auf Beteiligung

Das internationale Menschenrechtsrecht verlangt, dass vom Wiederaufbau betroffene Gemeinschaften wirksam an Entscheidungen über ihre Häuser, ihr Land und ihre Wohnviertel mitwirken können, bevor diese getroffen werden. Zu den einschlägigen Dokumenten zählen Artikel 11 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, der das Recht auf angemessenen Wohnraum sichert und so ausgelegt wird, dass er echte Beteiligung an wohnraumbezogenen Entscheidungen erfordert; die UN-Grundprinzipien und Leitlinien zu entwicklungsbedingten Zwangsräumungen und Vertreibungen, wonach Konsultationen sinnvoll, rechtzeitig und ergebniswirksam sein müssen; sowie die UN-Leitgrundsätze zu Binnenvertreibung, die die Beteiligung Vertriebener an der Planung und Steuerung ihrer Rückkehr und Wiedereingliederung vorschreiben. In Syrien werden diese Standards nicht erfüllt.

Der syrische Präsident Ahmed al-Scharaa erklärte im März 2026, die Regierung könne den Wiederaufbau in Städten, in denen die Zerstörung 90 bis 100 Prozent erreicht, nicht allein finanzieren, und prüfe ein investitionsbasiertes Wiederaufbaumodell, dessen rechtliche Rahmenbedingungen noch nicht fertiggestellt seien.

Die Arab Reform Initiative, die sich auf 45 zwischen Juli 2024 und Mai 2026 geführte Gespräche mit Bewohnern, Vertretern der Zivilgesellschaft, Beamten, Investoren und weiteren Akteuren stützt, stellte jedoch fest, dass Wiederaufbauentscheidungen bereits jetzt ohne Beteiligung der Gemeinschaften, klare Entschädigungsstandards oder zugängliche Beschwerdemechanismen getroffen werden.

Die Initiative dokumentierte, wie diese Lücke bereits jetzt Konflikte erzeugt. In Homs, Aleppo und Damaskus führten Projekte, die den Gemeinschaften ohne vorherige Konsultation angekündigt wurden, zu Protesten, teilweisen Rücknahmen und einem wachsenden Misstrauen gegenüber den Behörden.

In Damaskus wurde Dekret Nr. 66 aus dem Jahr 2012, mit dem unter Assad Tausende Menschen ohne Rechtsverfahren und ohne angemessene Entschädigung vertrieben wurden, von der Übergangsregierung nicht aufgehoben. Der Gouverneur von Damaskus setzte die Anwendung des Dekrets im Oktober 2025 bis zum Abschluss einer rechtlichen Überprüfung aus; ein Präsidialdekret zur Klärung seines rechtlichen Status blieb jedoch aus, und die durch das Dekret ermöglichten Projekte werden weiterhin Investoren angeboten.

Gesetz Nr. 10 aus dem Jahr 2018 weitete das Modell von Dekret Nr. 66 auf das gesamte Land aus und verpflichtete Bewohner, ihr Eigentum innerhalb kurzer Frist nachzuweisen – andernfalls verloren sie ihre Ansprüche; davon waren durch den Konflikt Vertriebene überproportional betroffen.

Laut Arab Reform Initiative werden auch die aus der Kriegszeit stammenden Stadterneuerungsprojekte Marota City und Basilia City in Damaskus nun als Investitionsmöglichkeiten für den Privatsektor oder andere Regierungen neu vermarktet – mit dem Risiko, frühere Enteignungen zu legitimieren, statt Entschädigung zu leisten. Beide Projekte werden vom Unternehmen Damascus Cham Holding verwaltet, das noch unter Assad gegründet wurde und heute unter der Übergangsregierung tätig ist.

Im Dezember 2025 wurde ein Präsidialkomitee eingesetzt, um die Verfahren rund um Dekret Nr. 66 zu überprüfen, und im Mai 2026 wurden einige Entschädigungsentscheidungen erlassen. Der rechtliche Rahmen für beide Projekte bleibt jedoch unklar, und die betroffenen Bewohner warten weiterhin auf eine dauerhafte Lösung.

Laut Berichten von The Syria Report und Al Jazeera teilten Behörden den Bewohnern von Jobar, wo rund 95 Prozent der Gebäude zerstört sind, mit, dass sie selbst nicht in der Lage seien, aus eigener Kraft wieder aufzubauen; ein vorgeschlagenes, ausländisch finanziertes Projekt werde ihnen neuen Wohnraum von nur 50 Prozent der Grundfläche ihrer früheren Häuser bieten.

Demnach sollen frühere Hauseigentümer als Entschädigung neuen Wohnraum im Umfang von lediglich 50 Prozent ihrer vorherigen Wohnfläche erhalten; Bewohnern informeller Siedlungen sollen 30 Prozent ihrer Grundstücksfläche zugesprochen werden, ohne dass die darauf errichteten Bauten anerkannt werden; Mieter sollen leer ausgehen.

Recht auf sichere und würdevolle Rückkehr

Die UN-Leitgrundsätze zu Binnenvertreibung und die Flüchtlingskonvention von 1951 sehen vor, dass die Rückkehr von Vertriebenen und Flüchtlingen freiwillig, sicher und würdevoll erfolgen muss. Freiwilligkeit setzt voraus, dass die Entscheidung zur Rückkehr nicht aus sich verschlechternden Bedingungen in der Vertreibung resultiert, sondern frei und informiert getroffen wird. Sicherheit erfordert ausreichenden Wohnraum und öffentliche Dienstleistungen am Rückkehrort. Würde wiederum verlangt die Achtung von Eigentumsrechten sowie die Anerkennung und faire Klärung der Ansprüche der Bewohner. Das UNHCR weist zwar darauf hin, dass die wirtschaftlichen Bedingungen in Syrien weiterhin schwierig sind, doch die politische Dynamik in Richtung Rückkehr nimmt zu.

Beim offiziellen Besuch des syrischen Präsidenten Ahmed al-Scharaa in Berlin im März 2026 äußerten Bundeskanzler Friedrich Merz und al-Scharaa die gemeinsame Hoffnung, dass 80 Prozent der in Deutschland lebenden Syrer innerhalb von drei Jahren zurückkehren würden; Merz stellte später klar, dass es sich dabei nicht um ein offizielles Ziel, sondern um einen Wunsch handle.

Einer Umfrage des UNHCR vom September 2025 zufolge wollten 18 Prozent der syrischen Flüchtlinge innerhalb von zwölf Monaten zurückkehren. Zu den am häufigsten genannten Bedenken derjenigen, die eine Rückkehr in Betracht ziehen, zählten die Verfügbarkeit von Wohnraum, begrenzte Beschäftigungsmöglichkeiten, fehlende finanzielle Mittel und unzureichender Zugang zu Grundversorgung.

Ob Flüchtlinge oder Binnenvertriebene – die meisten Rückkehrer handeln nicht wirklich freiwillig. Kürzungen bei der Finanzierung von Lagern im Nordwesten Syriens, darunter der nahezu vollständige Zusammenbruch der US-amerikanischen humanitären Hilfsgelder im Jahr 2025, ließen Lagerbewohnern keine andere Wahl, als in Gemeinden zurückzukehren, die sie derzeit noch nicht aufnehmen können.

Die Initiative „Syrien ohne Lager“ der Übergangsregierung zielt darauf ab, Vertriebenenlager bis 2027 vollständig zu schließen. Doch in den Gemeinden, in die Vertriebene zurückkehren sollen, fehlen häufig die Infrastruktur und die öffentlichen Dienstleistungen, die einen angemessenen Lebensstandard sichern würden.

Bei ihrem Besuch in Gadfa sprach HRW mit drei aus Vertriebenenlagern zurückgekehrten Bewohnern, die weder fließendes Wasser noch Strom noch eine funktionierende Schule vorfanden. Die Bewohner berichteten, Wasser privat per Tankwagen zu beziehen und gemeinsam Geld für Lehrergehälter zu sammeln. An die Stelle des ausgefallenen Stromnetzes seien einzelne, an Gebäuden installierte Solarpaneele getreten.

Nureddin Osman, Vorsitzender des Gemeinderats von Gadfa, sagte, vor dem Krieg hätten 8.500 Menschen im Dorf gelebt, es habe mindestens fünf Schulen und ein Krankenhaus gegeben, das auch die umliegende Region versorgte. Heute lebten schätzungsweise 13.000 Menschen im Dorf, und von rund 1.500 Häusern hätten nur sieben ein Betondach. Viele Bewohner hätten Zelte dort aufgeschlagen, wo früher ihr Haus stand, oder auf beschädigten Gebäuden ohne Dach.

Osman sagte: „Ich bin nach dem Sturz [Assads] zurückgekehrt und habe nichts vorgefunden, nicht einmal ein Zimmer zum Ausruhen. Deshalb bin ich für fünf, sechs weitere Monate in die Vertreibung zurückgekehrt. Am Ende sind meine Frau und ich zurückgekommen; wir leben in einem einzigen Zimmer ohne Küche und Bad. Wir sind zurückgekehrt in der Hoffnung, dass Gott uns eine Institution schickt, die uns hilft, [wieder auf die Beine zu kommen].“

Suheyb al-Osman, ein Bewohner von Gadfa, der vor Kurzem mit 13 Familienangehörigen – darunter drei Kinder mit Behinderung – zurückgekehrt ist, sagte: „Nach jahrelanger Vertreibung fand ich mein Haus bei meiner Rückkehr völlig zerstört vor. Uns fehlt alles, was für ein würdevolles Leben nötig ist: Wasser, Kanalisation, Strom, Gesundheitsversorgung. Am schwersten wiegt für mich, dass die nächste funktionierende Gesundheitsstation 50 Kilometer entfernt liegt und ich kein Fahrzeug habe.“

HRW erklärte, die Übergangsregierung müsse die Wiederherstellung öffentlicher Dienstleistungen nicht als späteren Schritt im Wiederaufbau, sondern als dringende rechtliche Verpflichtung behandeln.

Recht auf wirksamen Rechtsbehelf

Das im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte verankerte Recht auf wirksamen Rechtsbehelf erfordert zugängliche, unabhängige und durchsetzbare Mechanismen, über die Menschen, deren Rechte beim Wiederaufbau verletzt wurden, Wiedergutmachung einfordern können. Syriens Wiederaufbaurahmen sieht solche Mechanismen bislang nicht vor. Gemeinschaften, die mit Entscheidungen über ihr Land, ihre Häuser und ihre Wohnviertel konfrontiert sind, haben keinen unabhängigen, offiziellen Kanal, um diese Entscheidungen anzufechten. Stattdessen greifen sie – wie Berichten zufolge auch die Bewohner von Jobar, Marota City und Basilia City – auf Straßenproteste, Druck über soziale Medien und politische Vermittlung zurück.

Eine Aktivistin, die die Aufhebung von Dekret Nr. 66 und die Rückgabe der Eigentumsrechte der Bewohner von Marota City in Damaskus fordert, sagte HRW am 20. Juni, ihre über offizielle Kanäle eingereichten Anträge seien unbeantwortet geblieben. Die Behörden hätten die Verzögerung wiederholt mit politischer Instabilität und dem Fehlen eines Volksrats begründet. Der Volksrat nahm im Juli seine Arbeit auf.

Die Aktivistin sagte: „Dann erfuhren wir schockiert, dass Damascus Cham Holding golfarabischen Investoren Investitionsmöglichkeiten anbietet, darunter den Verkauf unseres Landes. Wir haben den Justizminister getroffen, der versprach, unseren Fall an die Präsidentschaft weiterzuleiten. Das blieb ein bloßes Versprechen, es wurde nichts unternommen.“

Empfehlungen

An die syrische Übergangsregierung:

  • Sicherstellen, dass die in Artikel 12 der Verfassungserklärung vom März 2025 verankerten Rechte und Freiheiten – einschließlich aller Rechte aus den von Syrien ratifizierten internationalen Menschenrechtsabkommen – uneingeschränkt auf Wiederaufbau- und Erholungsprozesse angewendet werden; eine vorläufige Richtlinie verabschieden, die alle am Wiederaufbau beteiligten staatlichen Stellen zur Einhaltung dieser Verpflichtungen ohne Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft, Religion oder politischer Überzeugung verpflichtet.

  • Verbindliche Vorgaben zur Beteiligung der Gemeinschaften in die rechtlichen Rahmenbedingungen und Planungsprozesse aufnehmen, bevor Wiederaufbauprojekte genehmigt, vertraglich vereinbart oder Investoren angeboten werden.

  • Vertreibung beim Wiederaufbau nur als letztes Mittel behandeln, Rückgabe und Rückkehr für alle Vertriebenen priorisieren; wo Rückgabe nicht möglich ist, klare und faire Entschädigungsstandards festlegen, die die tatsächliche Nutzung und den Besitz widerspiegeln – für alle durch den Wiederaufbau Vertriebenen, einschließlich informeller Bewohner und Mieter.

  • Ein Moratorium für Abrisse verhängen, solange Eigentums- und Entschädigungsregelungen nicht öffentlich gemacht und von den Bewohnern akzeptiert wurden.

  • Dekret Nr. 66 sowie Gesetz Nr. 10 von 2018, das dessen Bestimmungen auf ganz Syrien ausweitet, aufheben oder unabhängig überprüfen und bewerten, welche Rückgabeansprüche betroffenen Bewohnern zustehen.

  • Für alle Wiederaufbauprojekte zugängliche und unabhängige Beschwerdemechanismen einrichten.

  • Sicherstellen, dass Wiederaufbauprozesse mit der Übergangsjustiz in Fragen von Wohnraum, Land und Eigentum verknüpft werden.

  • Die Wiederherstellung öffentlicher Dienstleistungen – Wasser, Sanitärversorgung, Strom, Schulen, Gesundheitsversorgung – in Gebieten mit aktiver Rückkehr als dringende Priorität behandeln, nicht als späteren Schritt des Wiederaufbaus.

An internationale Geber und Investoren:

  • Die Einhaltung von Menschenrechten – einschließlich Konsultation der Gemeinschaften, Schutz von Eigentum und Bereitstellung von Beschwerdemechanismen – zur verbindlichen Bedingung für Wiederaufbaufinanzierung machen.

  • Vor der Finanzierung von Projekten in Gebieten mit ungeklärter Vertreibung oder umstrittenen Eigentumsverhältnissen eine menschenrechtliche Folgenabschätzung verlangen.

  • Die bevorstehende Investitionskonferenz EU-Syrien nutzen, um Menschenrechtsstandards zur Vorbedingung statt zum nachträglichen Zusatz zu machen, und teilnehmende Unternehmen zur Einführung menschenrechtlicher Sorgfaltsprüfungsrahmen ermutigen.

  • Sich mit anderen internationalen Gebern abstimmen, damit Wiederaufbaufinanzierung über alle bilateralen und multilateralen Kanäle hinweg einheitlich an die Einhaltung von Menschenrechten geknüpft wird.

  • In jedem politischen Zeitplan für Rückkehr die Erfüllung der Bedingungen für eine freiwillige, sichere und würdevolle Rückkehr verlangen.

  • Neben Kapitalinvestitionen auch die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen finanzieren und humanitäre Hilfsgelder auch mit fortschreitendem Wiederaufbau aufrechterhalten.

An internationale Finanzinstitutionen:

  • Sicherstellen, dass fiskalische Konsolidierung, Privatisierung oder Nutzungsgebühren nicht diskriminieren, keine ungerechtfertigten Rückschritte verursachen und niemanden unter das Mindestmaß an Rechten auf Wasser, Gesundheit, Wohnraum oder andere Grundrechte fallen lassen, indem vorab eine Abschätzung der menschenrechtlichen Auswirkungen verlangt wird.

  • Sicherstellen, dass Finanzierungs- und technische Unterstützungsprogramme menschenrechtliche Folgenabschätzungen sowie den Schutz von Wohnraum, Land und Eigentum als zentrale und nicht als nachrangige Bedingungen enthalten.

  • Im Rahmen von Programmen zur Reform der Regierungsführung die Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Beilegung von Eigentumsstreitigkeiten unterstützen.

An Unternehmen und Finanzakteure:

  • Vor Abschluss von Wiederaufbauverträgen eine menschenrechtliche Sorgfaltsprüfung durchführen, einschließlich der Notwendigkeit, umstrittene Eigentumsfragen und Widerstand der Gemeinschaften zu klären.

  • Vor einer Investition Nachweise für Konsultationen mit den Gemeinschaften und für bestehende Beschwerdemechanismen verlangen.

  • Verträge, die Land oder Eigentum betreffen, nur eingehen, wenn Mechanismen bestehen, die Land- oder Eigentumsansprüche der betroffenen Gemeinschaften gegebenenfalls durch Entschädigung und Ersatzland klären.

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