ALS ERSTER UNTERZEICHNETE BAHÇELİ: WAS REGELT DER TEXT MIT DEN 12 ARTIKELN
Das im Rahmen des Prozesses „Terrorfreie Türkei" erarbeitete Rahmengesetz liegt im Parlament zur Unterschrift aus. Der Gesetzentwurf, den als Erster MHP-Chef Devlet Bahçeli unterzeichnete, besteht aus 12 Artikeln. Was regelt der Text? Zweck und Geltungsbereich? Hier der vollständige Text des 12 Artikel umfassenden Rahmengesetzes.
„GESETZ ZUR STÄRKUNG DER NATIONALEN SOLIDARITÄT UND DES GESELLSCHAFTLICHEN ZUSAMMENHALTS"
Der auch als Rahmengesetz bekannte Entwurf des „Gesetzes zur Stärkung der nationalen Solidarität und des gesellschaftlichen Zusammenhalts" umfasst 12 Artikel. Der vollständige Text des Rahmengesetzes in unserem Bericht.
VOLLSTÄNDIGER TEXT DES RAHMENGESETZES: WAS STEHT IN DEN 12 ARTIKELN?
Der im Rahmen des Prozesses „Terrorfreie Türkei" erarbeitete vollständige Text des Rahmengesetzes:
ZWECK UND GELTUNGSBEREICH

ARTIKEL 1- (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, im Anschluss an die Feststellung durch die Sicherheitsbehörden, dass die Terrororganisation PKK/KCK und alle mit ihr verbundenen Strukturen ihre faktische Existenz beendet und sämtliche in ihrer Kontrolle befindlichen Waffen und Munition übergeben haben, sowie an die Veröffentlichung des diese Feststellung bestätigenden Beschlusses des Nationalen Sicherheitsrats im Amtsblatt, die Verfahren zur Aussetzung laufender Ermittlungen und Strafverfahren sowie der Vollstreckung verhängter Verurteilungen und sonstiger vorzunehmender Maßnahmen festzulegen.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes umfassen die Straftaten der Gründung oder Leitung der Terrororganisation PKK/KCK, der Mitgliedschaft in der Organisation, der wissentlichen und willentlichen Unterstützung sowie der Propaganda für die Organisation, ferner im Rahmen der Aktivität dieser Organisation begangene Straftaten sowie zugunsten dieser Organisation begangene Straftaten nach dem Gesetz Nr. 6415 vom 7.2.2013 über die Verhinderung der Terrorismusfinanzierung.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 2- Der Geltungsbereich des Gesetzes ist ausschließlich auf die Terrororganisation PKK/KCK und mit ihr verbundene Strukturen beschränkt. Dementsprechend können im Rahmen dieses Gesetzes nur Straftaten ausgesetzt werden, die im Rahmen der Aktivität der betreffenden Organisation oder zu deren Gunsten begangen wurden.
Folgende Fälle fallen nicht in den Geltungsbereich des Gesetzes:
a) im Rahmen der Organisationsaktivität begangener vorsätzlicher Totschlag,
b) vor dem 1.6.2005 begangene Straftaten, die lebenslange oder erschwerte lebenslange Freiheitsstrafe nach sich ziehen, sowie vor diesem Datum begangene Taten, für die bereits eine lebenslange oder erschwerte lebenslange Freiheitsstrafe verhängt wurde,
c) persönliche Straftaten von Organisationsmitgliedern,
ç) Aktivitäten anderer Terrororganisationen sowie allgemeine Straftaten des ordentlichen Rechts.
Aussetzung von Ermittlungen und Strafverfahren
ARTIKEL 3- Hinsichtlich der im Rahmen der Aktivität der Organisation oder zu deren Gunsten begangenen Straftaten;
a) wird bei Straftaten, deren Höchststrafe 15 Jahre Freiheitsstrafe oder weniger beträgt, die Aussetzung laufender Ermittlungen und Strafverfahren für die Dauer von 5 Jahren,
b) bei Straftaten, deren Höchststrafe mehr als 15 Jahre Freiheitsstrafe, lebenslange oder erschwerte lebenslange Freiheitsstrafe beträgt, für die Dauer von 10 Jahren vorgesehen.
Die Aussetzungsentscheidung wird im Ermittlungsstadium von der Staatsanwaltschaft, im Verfahrensstadium vom zuständigen Gericht getroffen.
Während der Aussetzungsfrist ruht die Verjährung des Verfahrens. Gegen die im Ermittlungsstadium von der Staatsanwaltschaft beziehungsweise im Verfahrensstadium vom Gericht getroffenen Aussetzungsentscheidungen kann Einspruch eingelegt werden.
Wird während der Aussetzungsfrist eine der Terrorstraftaten begangen, wird die Aussetzungsentscheidung aufgehoben und das Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahren fortgesetzt. Die Vollstreckung eines in einem solchen Verfahren ergehenden Verurteilungsurteils kann nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht ausgesetzt werden.
Läuft die Aussetzungsfrist ab, ohne dass eine Terrorstraftat begangen wurde, ergeht eine Entscheidung über die Nichteröffnung des Verfahrens oder eine Einstellungsentscheidung.
Bei Straftaten, die zwar vor der Veröffentlichung des Beschlusses des Nationalen Sicherheitsrats im Amtsblatt begangen wurden, aber in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, unterliegt die Aufnahme von Ermittlungen nach der Veröffentlichung des Beschlusses der Genehmigung eines unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten zu bildenden Ausschusses.
SCHUTZMASSNAHMEN UND IN DER RECHTSMITTELPRÜFUNG BEFINDLICHE AKTEN

ARTIKEL 4- (1) Schutzmaßnahmen wie Untersuchungshaft und richterliche Kontrolle, die wegen Straftaten verhängt wurden, für die nach Artikel 3 eine Aussetzungsentscheidung ergehen soll, werden vom zuständigen Richter oder Gericht des jeweiligen Verfahrensstadiums sowie vom Regionalen Berufungsgericht oder der zuständigen Strafkammer des Kassationshofs geprüft; liegen die Voraussetzungen vor, wird die Aufhebung dieser Maßnahmen beschlossen.
(2) Bei Akten zu Straftaten, für die nach Artikel 3 eine Aussetzungsentscheidung ergehen soll und die sich in der Berufungs- oder Revisionsprüfung befinden, wird eine Aufhebungsentscheidung getroffen.
ERFASSUNG DER AUSSETZUNGSENTSCHEIDUNGEN UND ERNEUTE STRAFTATBEGEHUNG

ARTIKEL 5- (1) Die nach Artikel 3 getroffenen Aussetzungsentscheidungen werden in einem dafür vorgesehenen System erfasst. Diese Aufzeichnungen dürfen nur dann, wenn sie im Zusammenhang mit einem Ermittlungs- oder Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft, einem Richter oder einem Gericht angefordert werden, für den in Absatz 2 genannten Zweck verwendet werden.
(2) Wird ab dem Datum der Aussetzungsentscheidung innerhalb der Aussetzungsfrist eine Terrorstraftat begangen, wird die Aussetzungsentscheidung aufgehoben und das Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahren fortgesetzt. Die Vollstreckung einer im Fall einer Verurteilung verhängten Strafe wird nicht nach Artikel 6 ausgesetzt, und sämtliche Rechtsfolgen des Urteils treten ein. Verstreicht die genannte Frist, ohne dass eine Straftat begangen wurde, ergeht eine Entscheidung über die Nichteröffnung des Verfahrens oder eine Einstellungsentscheidung.
AUSSETZUNG DER VOLLSTRECKUNG VON VERURTEILUNGEN

ARTIKEL 6- (1) Unter der Voraussetzung, dass der Beschluss des Nationalen Sicherheitsrats über die Feststellung durch die Sicherheitsbehörden, wonach die Organisation ihre faktische Existenz beendet und sämtliche in ihrer Kontrolle befindlichen Waffen und Munition übergeben hat, im Amtsblatt veröffentlicht wurde, wird – mit Ausnahme von Personen, die wegen im Rahmen der Organisationsaktivität begangenen vorsätzlichen Totschlags verurteilt wurden, sowie von Personen, die wegen vor dem 1.6.2005 begangener Straftaten zu lebenslanger oder erschwerter lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt wurden – bei Straftaten im Sinne von Artikel 1;
a) bei zu insgesamt 15 Jahren Freiheitsstrafe oder weniger Verurteilten die Vollstreckung der Strafe für die Dauer von 5 Jahren,
b) bei zu mehr als 15 Jahren Freiheitsstrafe, zu lebenslanger oder erschwerter lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten die Vollstreckung der Strafe für die Dauer von 10 Jahren durch Beschluss des Vollstreckungsrichters ausgesetzt. Die Anwendung dieses Absatzes steht der Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen nicht entgegen. Während der Aussetzungsfrist ruht die Strafverjährung.
2) Birinci fıkra uyarınca infaz hâkimi tarafından verilen erteleme kararlarına karşı itiraz edilebilir.
(3) Birinci fıkra uyarınca verilen erteleme kararları, 5'inci maddenin birinci fıkrasına göre oluşturulan sisteme kaydedilir. Bu kayıtlar, ancak bir soruşturma veya kovuşturmayla bağlantılı olarak Cumhuriyet savcısı, hâkim veya mahkeme tarafından istenmesi halinde, dördüncü fıkrada belirtilen amaç için kullanılabilir.
(4) Erteleme kararının verildiği tarihten itibaren erteleme süresi içinde terör suçlarından birinin işlenmesi halinde, infaz hâkimi tarafından erteleme kararı kaldırılarak cezanın infazının devamına karar verilir. Belirtilen süre suç işlenmeksizin geçirildiği takdirde verilen ceza infaz edilmiş sayılır. Erteleme kararlarının takibi Cumhuriyet başsavcılıklarınca yapılır.
2) Gegen die vom Vollstreckungsrichter gemäß Absatz 1 getroffenen Aufschubentscheidungen kann Beschwerde eingelegt werden.
(3) Die gemäß Absatz 1 getroffenen Aufschubentscheidungen werden in das nach Artikel 5 Absatz 1 eingerichtete System eingetragen. Diese Einträge dürfen nur dann für den in Absatz 4 genannten Zweck verwendet werden, wenn sie im Zusammenhang mit einem Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren von einem Staatsanwalt, einem Richter oder einem Gericht angefordert werden.
(4) Wird innerhalb der Aufschubfrist ab dem Datum der Aufschubentscheidung eine der Terrorstraftaten begangen, hebt der Vollstreckungsrichter die Aufschubentscheidung auf und ordnet die Fortsetzung der Strafvollstreckung an. Wird die genannte Frist ohne eine Straftat verstrichen, gilt die verhängte Strafe als vollstreckt. Die Überwachung der Aufschubentscheidungen obliegt den Generalstaatsanwaltschaften.
VERFOLGUNG, KOORDINATION UND UMSETZUNG

ARTIKEL 7- (1) Die Verfolgung und Bewertung der Umsetzung der unter dieses Gesetz fallenden Tätigkeiten erfolgt nach der Veröffentlichung des Gesetzes im Amtsblatt durch einen Ausschuss unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten der Republik, dem der Justizminister, der Außenminister, der Innenminister, der Verteidigungsminister, der Generalsekretär des Präsidialamts, der Leiter des Nationalen Nachrichtendienstes (MİT, türkischer Geheimdienst) und der Generalsekretär des Nationalen Sicherheitsrats angehören. Bei Bedarf kann der Ausschuss Unterkommissionen bilden sowie Vertreter von Ministerien, Behörden und Institutionen sowie als erforderlich erachtete Personen zu den Sitzungen des Ausschusses und der Kommissionen einladen.
(2) Der Ausschuss kann Zuweisungen an die Unterkommissionen vornehmen, um das Voranschreiten des Prozesses innerhalb der Organisation sicherzustellen.
(3) Nach der Veröffentlichung des in Artikel 1 genannten Beschlusses des Nationalen Sicherheitsrats im Amtsblatt kann der Ausschuss im Rahmen des Zwecks und Anwendungsbereichs dieses Gesetzes im Hinblick auf die vollständige Auflösung der Organisation sowie anhand der diesbezüglichen Beobachtungsberichte periodisch Bewertungen vornehmen. Hält der Ausschuss dies für erforderlich, werden Anträge auf gerichtliche, verwaltungsrechtliche und gesetzliche Regelungen gestellt.
(4) Die aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Aufschubentscheidungen werden nach der Veröffentlichung des in Artikel 1 genannten Beschlusses des Nationalen Sicherheitsrats im Amtsblatt periodisch vom Ausschuss bewertet; hält er dies für erforderlich, wird beantragt,
a) die vollständige Beseitigung sämtlicher Folgen des durch Ermittlungen und Gerichtsverfahren entstandenen Rechtsverlusts beim Friedensstrafrichter oder -gericht,
b) die vollständige Beseitigung sämtlicher Folgen des durch Verurteilungsentscheidungen entstandenen Rechtsverlusts beim Vollstreckungsrichter.
Der Ausschuss stellt den entsprechenden Antrag. Über den Antrag entscheidet die zuständige Stelle. Gegen diese Entscheidungen kann Beschwerde eingelegt werden. Damit ein Antrag gemäß Buchstabe b dieses Absatzes gestellt werden kann, müssen bei einer auf 5 Jahre festgesetzten Aufschubentscheidung 2 Jahre und bei einer auf 10 Jahre festgesetzten Aufschubentscheidung 3 Jahre ab dem Datum der Entscheidung vergangen sein.
(5) Der Ausschuss informiert die Große Nationalversammlung der Türkei regelmäßig über seine Arbeit. Das Präsidium der Großen Nationalversammlung der Türkei richtet einen Überwachungsausschuss ein, um die unter dieses Gesetz fallenden Tätigkeiten zu verfolgen. Der Überwachungsausschuss verfolgt die unter dieses Gesetz fallenden Tätigkeiten und kann Empfehlungen aussprechen.
(6) Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden vom Generalsekretariat des Präsidialamts wahrgenommen.
ÜBERGABE VON WAFFEN UND MATERIAL

ARTIKEL 8- (1) Waffen, Munition, Fahrzeuge, Ausrüstung, Sprengstoffe und sämtliches Material, die von den unter dieses Gesetz fallenden Organisationsmitgliedern mitgebracht oder angegeben werden, werden erfasst.
(2) Die Verfahren und Grundsätze zur Umsetzung dieses Artikels werden vom Innenministerium und vom Verteidigungsministerium nach Einholung der Stellungnahme der Sicherheitsbehörden festgelegt.
Frist
ARTIKEL 9- (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für Personen, die innerhalb von 6 Monaten nach der Veröffentlichung des in Artikel 1 genannten Beschlusses des Nationalen Sicherheitsrats im Amtsblatt den Generalstaatsanwaltschaften an ihrem Aufenthaltsort oder den vom Ausschuss beauftragten Institutionen schriftlich mitteilen, dass sie von den Bestimmungen dieses Gesetzes Gebrauch machen möchten.
AUFGABE UND VERANTWORTUNG

ARTIKEL 10- (1) Die im Rahmen dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben werden von den zuständigen öffentlichen Institutionen und Einrichtungen unverzüglich erfüllt.
(2) Für Personen, die im Rahmen des Zwecks und der Tätigkeiten dieses Gesetzes übertragene Aufgaben erfüllen, entsteht aufgrund dieser Aufgaben keine rechtliche, verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Verantwortung.
Inkrafttreten
ARTIKEL 11- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft.
Vollzug
ARTIKEL 12- (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes werden vom Präsidenten der Republik vollzogen.


