EGMR nennt Termin für zweites Kavala-Urteil
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte will am 25. August über die zweite Beschwerde entscheiden, die der inhaftierte Unternehmer Osman Kavala am 18. Januar 2024 eingereicht hatte.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte will am 25. August über die zweite Beschwerde entscheiden, die der inhaftierte Unternehmer Osman Kavala am 18. Januar 2024 eingereicht hatte.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wird sein Urteil zur zweiten Beschwerde Osman Kavalas, der seit 8 Jahren und 9 Monaten unter Berufung auf die Gezi-Proteste seiner Freiheit beraubt ist, am 25. August in einer Verhandlung in Straßburg verkünden.
Im Rahmen der Beschwerde wurde beim EGMR das Verfahren mit der Nummer 2170/24 eröffnet; die Parteien waren bereits in einer Anhörung am 25. März gehört worden.
Erste Beschwerde führte zu Verletzungsurteil
Kavala, der am 18. Oktober 2017 im Rahmen des Gezi-Park-Verfahrens festgenommen wurde, hatte seine erste Beschwerde am 8. Juni 2018 beim EGMR eingereicht. Der Gerichtshof stellte am 10. Dezember 2019 eine Rechtsverletzung im Fall Kavala fest.
In dem Urteil wurde festgestellt, dass sowohl die ursprüngliche als auch die fortdauernde Untersuchungshaft Kavalas Artikel 5 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) – das Recht auf Freiheit und Sicherheit – sowie Absatz 4 – das Recht auf zügige gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haft – verletzt habe.
Gemäß Artikel 46 EMRK (Verbindlichkeit und Durchführung der Urteile) hielt der EGMR fest, dass die Türkei die Untersuchungshaft Kavalas beenden und seine unverzügliche Freilassung sicherstellen müsse.
Urteil nicht umgesetzt
Nachdem Kavala nicht freigelassen wurde, verwies das Ministerkomitee die Angelegenheit im Rahmen des im Februar 2022 eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens an den EGMR. Dieser stellte in seinem Urteil vom 11. Juli 2022 fest, dass die Türkei ihrer Verpflichtung zur Umsetzung des Kavala-Urteils vom 10. Dezember 2019 nicht nachgekommen sei.
„Sieben Artikel der Konvention verletzt“
In seiner am 18. Januar 2024 eingereichten zweiten Beschwerde richtete Kavala seine Rügen gegen die Zeit nach dem Urteil vom 10. Dezember 2019, insbesondere gegen seine fortdauernde Untersuchungshaft und die gegen ihn geführten Strafverfahren.
In der Beschwerde wird eine Verletzung folgender Artikel der EMRK geltend gemacht: Artikel 3 (Verbot der Folter sowie unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung), Artikel 5 (Recht auf Freiheit und Sicherheit), Artikel 6 (Recht auf ein faires Verfahren), Artikel 7 (Keine Strafe ohne Gesetz), Artikel 10 (Recht auf freie Meinungsäußerung), Artikel 11 (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit) sowie Artikel 18 (Begrenzung der Rechtseinschränkungen).
(ANKA)
